Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
Latest Publications


TOTAL DOCUMENTS

586
(FIVE YEARS 108)

H-INDEX

5
(FIVE YEARS 0)

Published By Rws Verlag Gmbh

2199-1723, 1611-1982

2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 432-459
Author(s):  
Roman Inderst ◽  
Stefan Thomas

Zusammenfassung In seinem Urteil vom 13. April 2021 (KZR 19/20) hat sich der BGH im Rahmen von Schadensersatzklagen mit dem Instrument der Regressionsanalyse auseinandergesetzt und dabei drei Gütekriterien formuliert: eine hinreichend verlässliche Datengrundlage, die methodische Korrektheit sowie die Signifikanz der Ergebnisse. Wir gehen zunächst auf die allgemeinen Grundsätze dieses Instruments ein, was es sodann erlaubt, die drei Kriterien des BGH zu betrachten. Hierbei soll gezeigt werden, dass die Bewertung einer Regressionsanalyse nicht in einem festen Schema erfolgen kann, was sich auf die konkrete Anwendung der vom BGH formulierten Kriterien in der Tatsacheninstanz auswirkt. Insbesondere darf u. E. das vom BGH aufgestellte Prüfprogramm nicht als eine abschließende „Checkliste“ für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aussagen einer Regressionsanalyse verstanden werden. So wäre ein Versuch, sich für eine Schadensschätzung allein auf statistische Gütemaße zu beschränken, einschließlich der Signifikanz der Ergebnisse, nicht sinnvoll. Stattdessen bieten sich gerade der in der Regel vergleichbare Aufbau der Regressionsanalysen der verschiedenen Gutachten in einem Verfahren dazu an, dass das Gericht die Ergebnisse dieser Regressionsanalysen differentialdiagnostisch bewertet, wobei es zwingend auch die Spezifika der Industrie, der vorhandenen Daten sowie des betrachteten Verstoßes im Auge behält. Dies stellt sicher, dass auch wesentliche Informationen, die sich nicht in das Raster einer Regressionsanalyse pressen lassen, im Rahmen einer umfassenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen berücksichtigt werden können. Denn die Durchführung einer Regressionsanalyse ersetzt keine Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Evidenz nach dem Maßstab der freien richterlichen Beweiswürdigung.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 565-600
Author(s):  
Florian Bien ◽  
Björn Christian Becker

Zusammenfassung Dieser Beitrag klärt das Verhältnis zwischen sportverbandlicher Regelungsautonomie und Kartellverbot. Ausgangspunkte sind das grundlegende Urteil des EuGH in der Rechtssache Meca-Medina und die Anwendung der vom Gerichtshof in Meca-Medina aufgestellten Grundsätze durch das EuG im Fall ISU. Der Beitrag weist nach, dass die vom Gerichtshof judizierte Einschränkung des Kartellverbots im Fall „rein sportlicher Regelwerke“ ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich geschützten Vereinigungsfreiheit und der daraus resultierenden Regelungsautonomie der Verbände hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich die vom EuGH in Meca-Medina durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung dogmatisch als Versuch deuten, praktische Konkordanz zwischen Verbandsautonomie und Wettbewerbsschutz herzustellen (II.5.). Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit als Bezugspunkt der Meca-Medina-Ausnahme zukommt, wird die sachliche und persönliche Reichweite der Meca-Medina-Ausnahme aufgefächert und abgegrenzt (III.1., III.2.). Unterschieden werden vier Grundtypen verbandlicher Regelwerke (I.2.). Es zeigt sich, dass Sportausübungsregeln im engeren und im weiteren Sinne sowie interne Organisationsregeln (Verbandsregeln des Typs 1 und 2) in den Schutzbereich der Verbandsautonomie fallen, weshalb hier eine Einschränkung des Kartellverbots aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht kommt. Der darüberhinausgehende Versuch von Sportverbänden, das wettbewerbliche Verhalten von Verbandsmitgliedern gegenüber verbandsexternen Dritten oder gar von verbandsexternen Dritten selbst zu reglementieren (Regelungen des Typs 3 und 4) erfährt demgegenüber keine Privilegierung im Hinblick auf das Kartellverbot.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 460-486
Author(s):  
Andre Fiebig ◽  
David Gerber

Abstract The recent appointments of Timothy Wu as Special Assistant to the U.S. President for Technology and Competition Policy and Lina Khan, a member of the U.S. Federal Trade Commission, two prominent advocates for a fundamental shift in U.S. antitrust policy, and the introduction of federal and state legislation to change how antitrust is applied signal a realistic possibility of a fundamental change of direction in the course of U.S. antitrust. The shift advocated by these self-described “Brandeisians” goes beyond the reform proposals advocated by the Post-Chicago School movement. Whereas the Post-Chicago School movement, which was based primarily on industrial organization theory, advocated for change while recognizing the primacy of economic theory in the application of antitrust law, the Neo-Brandeisians argue that economic considerations should only be part of the substantive antitrust analysis and not necessarily the determinative factor. For many Europeans, and in particular Germans familiar with legal history, the ideas advanced by the Neo-Brandeisians will be familiar. Louis Brandeis, whose writings and opinions serve as the intellectual compass of the Neo-Brandeisians, was himself influenced by the Freirechtsbewegung and their skepticism of a wertfreie jurisprudence. Borrowing from post-modernist philosophy, the Neo-Brandeisians recognize that the dominant legal doctrines reflect the prevailing power structures in society. In their view, the fact that U.S. antitrust law relies heavily on economic theory does not allow it to claim value neutrality. The more radical members of this movement consequently argue that other values beyond economics should be considered in the application of U.S. antitrust law by the courts and antitrust agencies. In this article we attempt to introduce this movement to a European audience and assess its possible impact on the direction of U.S. antitrust.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 544-564
Author(s):  
Rüdiger Lahme ◽  
Andreas Ruster

Zusammenfassung Kartellgeschädigte können von Kartellanten die Rückzahlung kartellbedingter Überzahlungen verlangen. Typischerweise stützen sie sich hierzu auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. Vielfach kann die Rückzahlung aber auch als verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch verlangt werden. Der Beitrag führt zunächst in die dem zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Im Anschluss beleuchten die Autoren die Konsequenzen dieses Befundes, indem sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Vor- und Nachteile des Beseitigungsanspruchs im Vergleich zum Schadensersatzanspruch herausarbeiten. Besondere Bedeutung kommt dabei den unionalen Wurzeln des Kartellprivatrechts zu, die in Gestalt der Kartellschadensersatzrichtlinie und der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs die nationale Rechtsanwendung zunehmend prägen.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 487-517
Author(s):  
Jürgen Kühling ◽  
Thomas Weck

Zusammenfassung Die Entstehung großer digitaler Ökosysteme ist eine große Herausforderung für den Wettbewerbsschutz: Auf der einen Seite stellen die Betreiber für viele das beste Angebot am Markt bereit, auf der anderen Seite können und wollen dann viele auch nicht mehr zu Alternativen wechseln. Je größer die Ökosysteme werden, um so unangreifbarer werden sie auch. Der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene DMA setzt diesem Mechanismus eine starre Verhaltens- und Transparenzregulierung entgegen. Der Erfolg des DMA wird davon abhängen, ob er den Mechanismus der Ausbildung und Erweiterung digitaler Ökosysteme richtig erfasst und die damit verbundenen Wettbewerbsprobleme neutralisiert. Insoweit sind nach jetzigem Stand noch einige Fragen zu klären. Der vorliegende Beitrag enthält dazu Überlegungen auf Basis der Gutachten der Monopolkommission zur Digitalwirtschaft.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 401-431
Author(s):  
Fabian Schmidt ◽  
Florian C. Haus

Zusammenfassung Die Zusammenarbeit von Wettbewerbern ist in aller Regel am Maßstab des Kartellverbots zu prüfen. Einkaufskooperationen zählen zu denjenigen horizontalen Vereinbarungen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung häufig gering ist oder jedenfalls von den geschaffenen Effizienzvorteilen aufgewogen wird. Die kartellrechtliche Prüfung ist insbesondere bei Einkaufskooperationen im Handel wegen der potenziellen Vielzahl der betroffenen Märkte und des unterschiedlichen Grades gemeinsamer versus individueller Beschaffung jedoch nicht trivial. Zusätzliche Komplexität schaffen praktisch häufige Aktivitäten von Einkaufskooperation mit eigenen Handelsmarken, da die Kooperation hier in die Rolle eines Herstellers einrückt. Der Beitrag beleuchtet insoweit u. a. Möglichkeiten und Grenzen der Preisgestaltung und -beeinflussung in diesem Zusammenhang.


2021 ◽  
Vol 19 (4) ◽  
pp. 518-543
Author(s):  
Cordula Schön
Keyword(s):  

Zusammenfassung Die Bildung von Plattformmodellen mit dem Ziel einer verbesserten digitalen Vernetzung von Marktteilnehmern durch Kooperationen zwischen Industrieunternehmen bzw. zwischen Industrieunternehmen und ihren Abnehmern und Lieferanten ist in einer zunehmend digitalisierten Welt en vogue und wirft Fragen auf, insbesondere kartellrechtlicher Natur. Seit mehr als 20 Jahren beschäftigen sich die Wettbewerbsbehörden mit den sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht aufdrängenden Fragen bezüglich elektronischen Online-Handelsplattformen. Durch die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung einen weiteren deutlichen Schub erhalten, so dass mit einer Zunahme der digitalen Handelsplätze ebenso zu rechnen ist wie mit möglichen weiteren Vernetzungsformen zwischen Handeltreibenden. Im Folgenden werden nach einer Beschreibung von Funktionsweise und Auftreten von Online-Handelsplattformen in dem hier interessierenden B2B-Bereich (dazu unten II.) die aus solchen Handelsplattformen herrührenden wettbewerblichen Problemlagen herausgearbeitet und systematisiert (dazu unten III.). Dabei werden die bisherige Behördenpraxis sowie der aktuelle Literatur-Stand berücksichtigt. Anschließend (dazu unten IV.) werden die aktuellen Entwicklungen in der einschlägigen Gesetzgebung inhaltlich kurz dargestellt und ihre Relevanz für die speziell mit Online-Handelsplattformen einhergehenden Wettbewerbsprobleme diskutiert. Hierzu zählt das im Januar dieses Jahres in Kraft getretene GWB-Digitalisierungsgesetz sowie das von der EU-Kommission am 15. Dezember 2020 vorgelegte Gesetzespaket in Form zweier Verordnungsvorschläge für eine Plattformregulierung, der sog. Digital Services Act (DSA) und den sog. Digital Markets Act (DMA). Danach wird ein Fazit gezogen (dazu unten V.).


Sign in / Sign up

Export Citation Format

Share Document