Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 13. April 2021 (KZR 19/20) hat sich der BGH im Rahmen von Schadensersatzklagen mit dem Instrument der Regressionsanalyse auseinandergesetzt und dabei drei Gütekriterien formuliert: eine hinreichend verlässliche Datengrundlage, die methodische Korrektheit sowie die Signifikanz der Ergebnisse. Wir gehen zunächst auf die allgemeinen Grundsätze dieses Instruments ein, was es sodann erlaubt, die drei Kriterien des BGH zu betrachten. Hierbei soll gezeigt werden, dass die Bewertung einer Regressionsanalyse nicht in einem festen Schema erfolgen kann, was sich auf die konkrete Anwendung der vom BGH formulierten Kriterien in der Tatsacheninstanz auswirkt. Insbesondere darf u. E. das vom BGH aufgestellte Prüfprogramm nicht als eine abschließende „Checkliste“ für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aussagen einer Regressionsanalyse verstanden werden. So wäre ein Versuch, sich für eine Schadensschätzung allein auf statistische Gütemaße zu beschränken, einschließlich der Signifikanz der Ergebnisse, nicht sinnvoll. Stattdessen bieten sich gerade der in der Regel vergleichbare Aufbau der Regressionsanalysen der verschiedenen Gutachten in einem Verfahren dazu an, dass das Gericht die Ergebnisse dieser Regressionsanalysen differentialdiagnostisch bewertet, wobei es zwingend auch die Spezifika der Industrie, der vorhandenen Daten sowie des betrachteten Verstoßes im Auge behält. Dies stellt sicher, dass auch wesentliche Informationen, die sich nicht in das Raster einer Regressionsanalyse pressen lassen, im Rahmen einer umfassenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen berücksichtigt werden können. Denn die Durchführung einer Regressionsanalyse ersetzt keine Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Evidenz nach dem Maßstab der freien richterlichen Beweiswürdigung.